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VSG NRW

§ 13 Gerichtliche Kontrolle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/13#abs-1 (1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, bezeichnete Gericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/13#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, entsprechend. Dabei gilt die Maßgabe, dass eine Anhörung oder Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/13#abs-3 (3) In dem Antrag sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Dazu sind insbesondere anzugeben:

1. der betroffene Personenzusammenschluss, der, soweit möglich, zu konkretisieren ist, oder die beobachtungsbedürftigen Tätigkeiten,

2. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten nachrichtendienstlichen Mitteln die Person, gegen die sich das Mittel richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

3. in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 15 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

4. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes,

5. die wesentlichen Gründe für den Einsatz des Mittels sowie

6. eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, sowie

7. sämtliche innerhalb der letzten sechs Monate in Bezug auf die Nummern 1 und 2 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel.

Gegenstand von Antrag und Anordnung ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ohne dabei konkrete Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Virtuelle Agentinnen und Agenten oder Vertrauenspersonen zu benennen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/13#abs-4 (4) Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/13#abs-5 (5) Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt das Gericht den Antrag ab, hat die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung die Anordnung unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen. Empfangende Stellen von Übermittlungen sind ebenfalls zur Löschung verpflichtet und auf das Erfordernis der Löschung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/13#abs-6 (6) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

§ 12 § 14